7

§ 7 LNatSchG

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

(1)
1

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie mit Ersatzzahlungen durchzuführende zweckgebundene Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden, unter Beachtung der räumlich-funktionalen Anforderungen aus § 15 Abs. 2 und 6 BNatSchG, auf Flächen in Natura 2000-Gebieten, auf Flächen für Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Gewässerzustands im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, auf Flächen nach § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 BNatSchG, auf Flächen, in geschützten Teilen von Natur und Landschaft sowie auf den dafür vorgesehenen Flächen in Landschaftsplänen und Grünordnungsplänen festgelegt.

2

Für eine Kompensation kommen auch Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen zur dauerhaften Aufwertung des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes in Betracht.

(2)

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe durch Rodung von Wald erfolgen vorrangig durch eine ökologische Aufwertung von Waldbeständen.

(3)
1

Als Kompensationsmaßnahmen kommen nur solche in Betracht, zu deren Durchführung die Person, die einen Eingriff verursacht hat, oder andere Personen nicht anderweitig rechtlich verpflichtet sind.

2

Kompensationsmaßnahmen müssen zu einer nachhaltigen Aufwertung führen.

3

Sie sind zu richten auf:

1.

eine ökologische Verbesserung bestehender land- oder forstwirtschaftlicher Bodennutzung und landschaftlicher Strukturen,

2.

die Erhaltung und Verbesserung von Dauergrünland, insbesondere durch Beweidung,

3.

die Renaturierung von Gewässern,

4.

die Entsiegelung und Renaturierung von nicht mehr benötigten versiegelten Flächen im Innen- und Außenbereich,

5.

die Schaffung und Erhaltung größerer, zusammenhängender Biotopverbundstrukturen zur Umsetzung der Ziele nach § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG,

6.

die Entwicklung und Wiederherstellung gesetzlich geschützter Biotope einschließlich des Verbunds zwischen einzelnen, benachbarten Biotopen oder

7.

die Herstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines Lebensraumtyps oder eines Vorkommens einer besonders geschützten Art.

(4)
1

Die Festsetzung einer Kompensation in anderen als den in Absatz 1 genannten Räumen und für andere als in Absatz 3 aufgeführte Maßnahmen sind grundsätzlich nicht zulässig.

2

Ausnahmen bedürfen vor ihrer Festsetzung und Durchführung der Zustimmung der oberen Naturschutzbehörde.

(5)
1

Ersatzzahlungen im Sinne des § 15 Abs. 6 BNatSchG werden auf ein eigens eingerichtetes Konto der Stiftung für Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz gezahlt.

2

Die Ersatzzahlungen sind von der Stiftung für Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 und § 15 Abs. 6 Satz 7 BNatSchG zu verwenden.

3

Die Ersatzzahlungen sollen von der Stiftung binnen drei Jahren nach Zahlungseingang für Maßnahmen verwendet werden, die von der an der Eingriffsentscheidung beteiligten Naturschutzbehörde durchgeführt werden.

4

Die beteiligten Naturschutzbehörden sollen zusätzlich zu den in § 3 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG genannten Dritten nach Möglichkeit auch Stiftungen mit der Ausführung von Maßnahmen beauftragen, sofern deren Zweck den Schutz von Natur und Umwelt umfasst.

5

Ersatzzahlungen, die nach Ablauf von drei Jahren nicht oder nicht vollständig in Projekten gebunden sind, kann die Stiftung nach Maßgabe des Satzes 2 für eigene Maßnahmen oder Maßnahmen Dritter verwenden, für Maßnahmen der obersten Naturschutzbehörde müssen sie verwendet werden.

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