7

§ 7 LGG

Ausschreibung von Positionen

(1)
1

Zu besetzende Positionen sind auszuschreiben, soweit das Beamtenrecht oder das richterliche Dienstrecht nichts anderes bestimmen.

2

Die Ausschreibung muss mit den Anforderungen der zu besetzenden Position übereinstimmen.

(2)
1

Wenn eine Position ausgeschrieben wird, dann ist sie auch in Teilzeitform auszuschreiben, soweit keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen.

2

Dies gilt auch für Führungspositionen.

(3)

Ausschreibungen müssen sich gleichermaßen an Frauen und an Männer richten.

(4)
1

In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sollen zu besetzende Positionen öffentlich ausgeschrieben werden, soweit das Beamtenrecht oder das richterliche Dienstrecht nichts anderes bestimmen.

2

Die Ausschreibung ist so zu gestalten, dass Frauen ausdrücklich angesprochen werden.

3

Die für die Ausschreibung zuständige Dienststelle kann nur in begründeten Fällen von einer öffentlichen Ausschreibung absehen und eine interne Ausschreibung vornehmen.

(5)

Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn für die zu besetzende Position ein bestimmtes Geschlecht erforderlich ist.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LGG

Landesgleichstellungsgesetz

RP Rheinland-Pfalz
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.