Die Förderung erfolgt durch Gewährung von Zuwendungen in Form von Zuschüssen oder Darlehen oder von geldwerten Leistungen.
Die Darlehen können auch zur nachstelligen Finanzierung eingesetzt werden.
Im Förderprogramm kann dem Förderempfänger (§ 8) für bestimmte Fördertatbestände, insbesondere die Modernisierung von Wohnraum (§ 6 Absatz 1 Nummer 4), die Möglichkeit einer Wahl der Fördermittel zwischen der Gewährung von Darlehen und der Gewährung von Zuschüssen gestattet werden.
Soweit die Vorbereitung und Durchführung des Förderprogramms für das folgende Programmjahr es erfordern, kann das Finanzministerium auf Antrag des zuständigen Ressorts mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags die zur Wohnraumförderung bereitzustellenden Landesmittel schon vor dem Inkrafttreten des jeweiligen Staatshaushaltsplans zur Vorplanung durch das zuständige Ressort mit der Maßgabe freigeben, dass die für die Förderzusage zuständige Stelle (Bewilligungsstelle) über die freigegebenen Mittel verfügen darf.
Das Finanzministerium kann zur Auszahlung bewilligter Fördermittel schon vor dem Inkrafttreten des Staatshaushaltsplans Mittel bereitstellen.
Die soziale Mietwohnraumförderung ist eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne des Rechts der Europäischen Union.
Fördermaßnahmen sind im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Union durchzuführen.