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§ 7 LWG

Bisheriges Eigentum

Bisherige Eigentums- und Aneignungsrechte an den Gewässern im Sinne der §§ 3, 4, 5 und 6 bleiben unberührt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LWG

Landeswassergesetz

SH Schleswig-Holstein
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