Für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in der vor dem 16. Mai 2017 geltenden Fassung in Verbindung mit § 3 c oder § 3 e Abs. 1 Nr. 2 UVPG in der Fassung, die vor dem 16. Mai 2017 galt, vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurde, sind die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 UVPG über die Vorprüfung des Einzelfalls in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Verfahren nach § 3 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes in der vor dem 16. Mai 2017 geltenden Fassung sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt
das Verfahren zur Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen in der bis dahin geltenden Fassung des § 5 Abs. 1 UVPG eingeleitet wurde oder
die Unterlagen nach § 6 UVPG in der bis dahin geltenden Fassung vorgelegt wurden.
Verfahren nach § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes in der vor dem 16. Mai 2017 geltenden Fassung sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt der Untersuchungsrahmen nach § 14 f Abs. 1 UVPG in der bis dahin geltenden Fassung festgelegt wurde.