7

§ 7 LPartG

Lebenspartnerschaftsvertrag

1

Die Lebenspartner können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Lebenspartnerschaftsvertrag) regeln.

2

Die §§ 1409 bis 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LPartG

Lebenspartnerschaftsgesetz

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.