Im Gaststättengewerbe dürfen die gastgewerbetreibende Person oder Dritte auch außerhalb der Ladenöffnungszeiten Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen Zubehörleistungen erbringen.
Außerhalb der Sperrzeit darf die gastgewerbetreibende Person nur Getränke und zubereitete Speisen, die sie in ihrem Betrieb ausschenkt oder anbietet, sowie Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak und Süßwaren an jedermann zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch über die Straße abgeben.
Außerhalb der Sperrzeit dürfen in Straußwirtschaften nur Getränke und zubereitete Speisen, die in der Straußwirtschaft ausgeschenkt oder angeboten werden, an jedermann zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch über die Straße abgegeben werden.