7

§ 7 LBodSchG

Sachverständige und Untersuchungsstellen

(1)

Das für den Bodenschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.

Einzelheiten der an Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 Satz 1 BBodSchG zu stellenden Anforderungen,

2.

Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben,

3.

Einzelheiten zur Vorlage von Unterlagen sowie der Ergebnisse ihrer Tätigkeit,

4.

das Verfahren zum Nachweis der Anforderungen,

5.

die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverständigen und Untersuchungsstellen,

6.

die Voraussetzungen für Befristung, Widerruf und Erlöschen der Zulassung

zu regeln und

7.

eine Stelle für die Zulassung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen zu bestimmen.

(2)
1

Sachverständige und Untersuchungsstellen, die nachweisen, dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genügen, werden auf Antrag von der durch die Rechtsverordnung nach Absatz 1 bestimmten Stelle zugelassen.

2

Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschränkt sowie widerrufen werden.

3

Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.

4

Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.

(3)
1

Zulassungen anderer Bundesländer gelten auch in Rheinland-Pfalz.

2

In diesem Fall ist die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit als Sachverständige, Sachverständiger oder Untersuchungsstelle in Rheinland-Pfalz der durch die Rechtsverordnung nach Absatz 1 bestimmten Stelle anzuzeigen.

3

Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

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RP Rheinland-Pfalz
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