7

§ 7 LBG

Beamtenverhältnis auf Zeit

1

Ein Beamtenverhältnis auf Zeit kann nur begründet werden, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

2

Die Vorschriften des Dritten Teils finden keine Anwendung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LBG

Landesbeamtengesetz

BW Baden-Württemberg
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.