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§ 7 KWO LSA

Beweglicher Wahlvorstand

(1)
1

Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten soll der Gemeindewahlleiter bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich, bewegliche Wahlvorstände einsetzen.

2

Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirkes oder seinem Stellvertreter und mindestens zwei Beisitzern des Wahlvorstandes.

(2)
1

Der Gemeindewahlleiter kann auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirkes mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.

2

Bestehen in der Gemeinde mehrere Wahlbereiche, so kann ein beweglicher Wahlvorstand nur in den Wahlbezirken des jeweiligen Wahlbereiches eingesetzt werden.

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KWO LSA

Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
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