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§ 7 KV M-V

Gemeindearten

(1)

Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind auch die kreisangehörigen, die großen kreisangehörigen und die kreisfreien Städte.

(2)
1

Große kreisangehörige Städte sind die Vier-Tore-Stadt Neubrandenburg, die Universitäts- und Hansestadt Greifswald sowie die Hansestädte Stralsund und Wismar.

2

Die großen kreisangehörigen Städte erfüllen neben ihren Aufgaben als amtsfreie Gemeinden in ihrem Gebiet die Aufgaben, die ihnen durch oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesen werden.

3

Eine große kreisangehörige Stadt kann, sofern sie dem zustimmt, durch Rechtsverordnung des für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministeriums von einzelnen oder allen Aufgaben, die ihr kraft dieses Status übertragen wurden, befreit werden.

4

Mit der Befreiung von allen diesen Aufgaben erlischt das Recht nach § 8 Absatz 6.

(3)
1

Kreisfreie Städte sind die Hanse- und Universitätsstadt Rostock und die Landeshauptstadt Schwerin.

2

Die kreisfreien Städte erfüllen neben ihren Aufgaben als amtsfreie Gemeinden in ihrem Gebiet alle Aufgaben, die den Landkreisen obliegen.

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KV M-V

Kommunalverfassung

MV Mecklenburg-Vorpommern
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