7

§ 7 JustG NRW

Erledigung der Verwaltungsgeschäfte

(1)
1

Die Leitungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften haben die ihnen zugewiesenen Geschäfte der Justizverwaltung einschließlich der Gerichtsverwaltung zu erledigen sowie dem für Justiz zuständigen Ministerium auf Verlangen über Angelegenheiten der Justizverwaltung einschließlich der Gesetzgebung Stellungnahmen abzugeben.

2

Sie können hierzu die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Bediensteten heranziehen.

(2)

Das für Justiz zuständige Ministerium kann die Erledigung der in Absatz 1 bezeichneten Geschäfte allgemein oder im Einzelfall näher regeln.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

JustG NRW

Justizgesetz Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
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