7

§ 7 JurVDKpV

Wartezeit

(1)

Die Wartezeit beginnt mit dem frühestmöglichen Einstellungstermin nach dem Eingang des vollständigen Antrags nebst Nachweisen (§ 2 Abs. 1) auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst bei der Ausbildungsbehörde.

(2)
1

Bewerberinnen und Bewerber, die eine Dienstpflicht nach Artikel 12a Absatz 1 oder Absatz 2 des Grundgesetzes erfüllt haben oder mindestens zwei Jahre als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes tätig waren oder das freiwillige soziale Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung des freiwilligen sozialen Jahres geleistet haben, sind so zu berücksichtigen, als ob sie sich zu einem um sechs Monate zurückverlegten Zeitpunkt beworben hätten.

2

Dies gilt auch für Bewerberinnen und Bewerber mit einem Kind oder mehreren Kindern unter 18 Jahren.

3

Die mehrfache Inanspruchnahme dieser Begünstigung ist ausgeschlossen.

(3)
1

Bei gleicher Wartezeit entscheidet das bessere Ergebnis der ersten juristischen Prüfung oder der ersten juristischen Staatsprüfung.

2

Bei gleichem Ergebnis entscheidet das Los.

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JurVDKpV

Juristische Kapazitätsverordnung

BB Brandenburg
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