Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, dürfen
im Berufsausbildungsverhältnis,
außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich
beschäftigt werden.