Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung und achtet darauf, dass alle Prüflinge gleichmäßig in das Prüfungsgespräch einbezogen werden und der in den §§ 6, 7 und 14 des Juristenausbildungsgesetzes bestimmte Rahmen eingehalten wird.
Sie oder er soll vorher mit den Prüflingen Rücksprache nehmen, um einen persönlichen Eindruck von ihnen zu erhalten.
In der mündlichen Prüfung sollen in der Regel fünf Prüflinge zusammen geprüft werden.
Die mündliche Prüfung umfasst in je einem Abschnitt Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht und soll in der Regel je Abschnitt und Prüfling zwölf Minuten dauern.
Sie ist durch angemessene Pausen zu unterbrechen.
Bei den mündlichen Prüfungen mit Ausnahme der Beratung und der Bekanntgabe des Ergebnisses können Studentinnen und Studenten der Rechtswissenschaft nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse zuhören.
Die oder der Vorsitzende kann anderen Personen bei berechtigtem Interesse das Zuhören gestatten.