Entscheidungen und Anordnungen im Maßregelvollzug sind der untergebrachten Person bekannt zu geben und, soweit es ihr Zustand zulässt, zu erläutern.
Sie sind in den über die untergebrachte Person geführten Akten zu vermerken und zu begründen.
Von schriftlich gegenüber der untergebrachten Person erlassenen Entscheidungen und Anordnungen erhält die gesetzliche Vertretung der untergebrachten Person eine Abschrift.
Entscheidungen und Anordnungen zur Organisation der Vollzugseinrichtung sind schriftlich festzuhalten und zu begründen.
Schriftliche Stellungnahmen der untergebrachten Person sind zur jeweiligen Akte zu nehmen.