Der Senat wird ermächtigt, durch Hafenplanungsverordnung für Teile des Hafennutzungsgebiets
im Rahmen des § 1 und des § 6 Absätze 1 und 2 Festsetzungen zur Freihaltung von Flächen vorzunehmen, insbesondere für die Infrastruktur oder den Hochwasserschutz;
Nutzungsbeschränkungen festzusetzen, soweit es erforderlich ist, insbesondere zur Rücksichtnahme auf die planerische Ausweisung außerhalb des Hafengebiets und um Radarsektoren offen zu halten.
Im Rahmen der Nutzungsbeschränkungen nach Absatz 1 Nummer 2 können festgesetzt werden
das Maß der baulichen Nutzung im Sinne des Zweiten und Dritten Abschnitts der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764);
die Gebiete, in denen bestimmte Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden dürfen;
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden Vorkehrungen;
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft.