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§ 7 HWG

(zu § 7 Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes) Zuordnung der Gewässer zu Flussgebietseinheiten

1

Die im Einzugsgebiet des Rheins liegenden oberirdischen Gewässer des Landes einschließlich des zugeordneten Grundwassers werden der Flussgebietseinheit Rhein zugeordnet.

2

Die im Einzugsgebiet der Weser liegenden oberirdischen Gewässer des Landes einschließlich des zugeordneten Grundwassers werden der Flussgebietseinheit Weser zugeordnet.

3

Die Einzugsgebiete und Flussgebietseinheiten sind in Anlage 3 in Kartenform dargestellt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HWG

Hessisches Wassergesetz

HE Hessen
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