Die Hochschulen ergreifen die notwendigen Maßnahmen zur Qualitätssicherung in der Lehre.
Die Qualität der Studienangebote sichern die Hochschulleitungen und die Dekane und Dekaninnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit insbesondere durch Lehrevaluationen gemäß Absatz 2 und durch Verfahren zur Sicherung und Entwicklung der Qualität in Studium und Lehre nach § 7a.
Den Studierenden ist vor dem Ende jeden Semesters zu ermöglichen, die Qualität von Lehrveranstaltungen anonym zu bewerten (Lehrevaluation).
Die Hochschulen regeln das Verfahren der Lehrevaluation und die dazu erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in einer Ordnung. ln anonymisierter Form können die Daten der Lehrevaluation der Hochschulöffentlichkeit bekannt gemacht werden. ln nicht anonymisierter Form sind diese Daten spätestens nach einer Frist von drei Jahren oder einem Semester, nachdem derjenige oder diejenige, dessen oder deren Lehrveranstaltung evaluiert wurde, die Hochschule verlassen hat, zu löschen.
Die Datenerhebungen im Rahmen von Lehrevaluationen sollen nach Geschlecht differenziert werden; Abweichungen zum Schutz der Persönlichkeitsrechte Betroffener sind zulässig.