7

§ 7 HSG

Verfassung

1

Die Hochschule gibt sich eine Grundordnung (Verfassung) nach Maßgabe dieses Gesetzes, die der Genehmigung des Ministeriums bedarf.

2

Die Verfassung wird vom Senat auf Vorschlag des Präsidiums beschlossen.

3

Die Stellungnahme des Hochschulrats (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) wird dem Senat vor der Beschlussfassung und dem Ministerium vor der Genehmigung zugeleitet.

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HSG

Hochschulgesetz

SH Schleswig-Holstein
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