Ämter im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes sind die Ämter
der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre,
der Regierungspräsidentinnen und Regierungspräsidenten,
der Leiterin oder des Leiters des Landesamts für Verfassungsschutz,
der Landespolizeipräsidentin oder des Landespolizeipräsidenten.
§ 8 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 15 Abs. 4, § 19, § 20 Abs. 1 und sowie die §§ 21 und 59 Abs. 1 Satz 1 sind auf die in Abs. 1 genannten Ämter nicht anzuwenden.
Nach § 23 Abs. 2 Nr. 5 festgesetzte Höchstaltersgrenzen für die Einstellung und Versetzung von Beamtinnen und Beamten in den Landesdienst gelten nicht für die Besetzung der in Abs. 1 genannten Ämter.