7

§ 7 HBG

Politische Beamtinnen und Beamte

(1)

Ämter im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes sind die Ämter

1.

der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre,

2.

der Regierungspräsidentinnen und Regierungspräsidenten,

3.

der Leiterin oder des Leiters des Landesamts für Verfassungsschutz,

4.

der Landespolizeipräsidentin oder des Landespolizeipräsidenten.

(2)
1

§ 8 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 15 Abs. 4, § 19, § 20 Abs. 1 und sowie die §§ 21 und 59 Abs. 1 Satz 1 sind auf die in Abs. 1 genannten Ämter nicht anzuwenden.

2

Nach § 23 Abs. 2 Nr. 5 festgesetzte Höchstaltersgrenzen für die Einstellung und Versetzung von Beamtinnen und Beamten in den Landesdienst gelten nicht für die Besetzung der in Abs. 1 genannten Ämter.

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HBG

Hessisches Beamtengesetz

HE Hessen
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