7

§ 7 GrStG

Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck

1

Die Befreiung nach den §§ 3 und 4 tritt nur ein, wenn der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzt wird.

2

Unmittelbare Benutzung liegt vor, sobald der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck hergerichtet wird.

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GrStG

Grundsteuergesetz

DE Bund
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