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§ 7 BbgVwGG

Für die Wahl der Vertrauensleute des Ausschusses zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter und deren Stellvertretung (§ 26 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) gelten die §§ 24 und 25 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

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BbgVwGG

Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz

BB Brandenburg
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