7

§ 7 HG

Qualitätssicherung durch Akkreditierung und Evaluation (Fn 14)

(1)
1

Die Studiengänge sind nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrags vom 12. Juni 2017 (GV. NRW. S. 806) und der auf seiner Grundlage erlassenen Vorschriften zu akkreditieren und zu reakkreditieren.

2

Die Aufnahme des Studienbetriebs setzt den erfolgreichen Abschluss der Akkreditierung voraus; die aus dem Akkreditierungsverfahren resultierenden Auflagen sind umzusetzen.

3

Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 bedürfen der Genehmigung durch das Ministerium.

4

Das Ministerium ist zuständige Landesbehörde im Sinne der Regelungen des Studienakkreditierungstaatsvertrages, insbesondere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 bis 5 sowie 16 des Studienakkreditierungstaatsvertrages.

(2)
1

Zur Qualitätsentwicklung und -sicherung überprüfen und bewerten die Hochschulen regelmäßig die Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere im Bereich der Lehre und im Hinblick auf den Studienerfolg.

2

Die Evaluationsverfahren regeln die Hochschulen in Ordnungen, die auch Bestimmungen über Art, Umfang und Behandlung der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten der Mitglieder und Angehörigen enthalten, die zur Bewertung notwendig sind.

3

Die Evaluation soll auf der Basis geschlechtsdifferenzierter Daten erfolgen.

4

Die Ergebnisse der Evaluation sind zu veröffentlichen.

(3)
1

Das Ministerium kann hochschulübergreifende, vergleichende Begutachtungen der Qualitätssicherungssysteme der Hochschulen sowie Struktur- und Forschungsevaluationen veranlassen.

2

Die Evaluationsberichte werden veröffentlicht.

(4)
1

Alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule haben die Pflicht, an Akkreditierung und Evaluation im erforderlichen Umfang mitzuwirken.

2

(Fn 9)

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HG

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NW Nordrhein-Westfalen
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