Die nicht der Bürgerschaft angehörenden Mitglieder der Deputationen, ausgenommen Vertreter des Senats, erhalten zur Abgeltung ihres gesamten mit der Tätigkeit in der Deputation verbundenen Aufwands vom Ersten des Monats, in dem sie in die Deputation entsandt werden, bis zum Ende des Monats, in dem sie aus der Deputation ausscheiden, eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 499,42 Euro
, die monatlich im Voraus gezahlt wird.
Die Anpassung der Entschädigung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 6 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft.
Die Aufwandsentschädigung wird nicht gezahlt, wenn für den gleichen Zeitraum ein Anspruch auf Entschädigung nach § 5 des Bremischen Abgeordnetengesetzes besteht.
Fußnoten
[Red. Anm.: Entsprechend der Anpassung der Aufwandsentschädigung für nicht der Bürgerschaft angehörende Mitglieder der Deputationen vom 5. Juli 2023 (Brem.GBl. S. 488) beträgt ab dem 1. Juli 2023 die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung 535,13 Euro.
Entsprechend der Anpassung der Aufwandsentschädigung für nicht der Bürgerschaft angehörende Mitglieder der Deputationen vom 18. April 2024 (Brem.GBl. S. 211) beträgt ab dem 1. Juli 2024 die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung 580,03 Euro.
Entsprechend der Anpassung der Aufwandsentschädigung für nicht der Bürgerschaft angehörende Mitglieder der Deputationen vom 23. April 2025 (Brem.GBl. S. 516) beträgt ab dem 1. Juli 2025 die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung 598,13 Euro.]