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§ 7 BTGO 2025

Aufgaben des Präsidenten

(1)
1

Der Präsident vertritt den Bundestag und regelt seine Geschäfte.

2

Er wahrt die Würde und die Rechte des Bundestages, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause.

3

Er hat beratende Stimme in allen Ausschüssen.

(2)
1

Dem Präsidenten stehen das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Bundestages unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu.

2

Der Präsident erlässt im Benehmen mit dem Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung eine Hausordnung.

(3)
1

Der Präsident schließt die Verträge, die für die Bundestagsverwaltung von erheblicher Bedeutung sind, im Benehmen mit den anderen Mitgliedern des Präsidiums ab.

2

Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplans weist der Präsident an.

(4)
1

Der Präsident ist die oberste Dienstbehörde der Bundestagsbeamten.

2

Er ernennt und stellt die Bundestagsbeamten nach den gesetzlichen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften ein und versetzt sie in den Ruhestand.

3

Auch die nichtbeamteten Bediensteten des Bundestages werden von dem Präsidenten eingestellt und entlassen.

4

Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 trifft der Präsident, soweit Beamte des höheren Dienstes oder entsprechend eingestufte Angestellte betroffen sind, im Benehmen mit den Vizepräsidenten, soweit leitende Beamte (Besoldungsgruppe A 16 und höher) oder entsprechend eingestufte Angestellte eingestellt, befördert bzw. höhergestuft werden, mit Zustimmung des Präsidiums.

(5)
1

Absatz 4 gilt auch für die dem Wehrbeauftragten beigegebenen Beschäftigten.

2

Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 4 erfolgen im Benehmen mit dem Wehrbeauftragten.

3

Für die Bestellung, Ernennung, Umsetzung, Versetzung und Zurruhesetzung des Leitenden Beamten ist das Einvernehmen mit dem Wehrbeauftragten erforderlich.

4

Der Wehrbeauftragte hat das Recht, für alle Entscheidungen nach Absatz 4 Vorschläge zu unterbreiten.

(6)
1

Ist der Präsident verhindert, wird er von einem anderen Mitglied des Präsidiums vertreten.

2

Der Präsident bestimmt die Vertretung für den Einzelfall.

3

Ist eine Vertretung im Einzelfall aufgrund längerer Verhinderung der Amtsausübung nicht möglich, erfolgt die Vertretung durch die Mitglieder des Präsidiums entsprechend der Reihenfolge der Fraktionen (§ 11).

4

Gehören Mitglieder des Präsidiums derselben Fraktion an, gilt § 1 Absatz 2 entsprechend.

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BTGO 2025

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

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