Die Beamtin hat zeitlich unabhängig von dienstlichen Interessen jederzeit das Recht auf Freistellung für die bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlichen Untersuchungen oder für die zum Stillen erforderliche Zeit.
Freistellungszeiten für Untersuchungen einschließlich Wegezeiten und zum Stillen werden als Arbeitszeit entsprechend § 23 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes berücksichtigt.
Inhaltsübersicht und § 23 zuletzt geändert, § 5 und § 6 (Überschrift geändert und Absatz 1 neu gefasst) geändert sowie § 3, § 7 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 1004), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.