7

§ 7 FrUrlV NRW

Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen

1

Die Beamtin hat zeitlich unabhängig von dienstlichen Interessen jederzeit das Recht auf Freistellung für die bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlichen Untersuchungen oder für die zum Stillen erforderliche Zeit.

2

Freistellungszeiten für Untersuchungen einschließlich Wegezeiten und zum Stillen werden als Arbeitszeit entsprechend § 23 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes berücksichtigt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

FrUrlV NRW

Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW

NW Nordrhein-Westfalen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.