7

Art 7 EGBGB

Rechts- und Geschäftsfähigkeit

(1)
1

Die Rechtsfähigkeit einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.

2

Die einmal erlangte Rechtsfähigkeit wird durch Erwerb oder Verlust einer Staatsangehörigkeit nicht beeinträchtigt.

(2)
1

Die Geschäftsfähigkeit einer Person unterliegt dem Recht des Staates, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

2

Dies gilt auch, soweit die Geschäftsfähigkeit durch Eheschließung erweitert wird.

3

Die einmal erlangte Geschäftsfähigkeit wird durch einen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts nicht beeinträchtigt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

EGBGB

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.