7

§ 7 BremPersVG

Dienststellen

(1)
1

Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind

a)

die einzelnen Behörden und Betriebe der in § 1 genannten Verwaltungen und Gerichte und

b)

die in § 1 genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

2

Hat eine der in b) genannten Einrichtungen keine eigene Personalhoheit oder ist diese eingeschränkt, so gilt diese Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes gleichzeitig als Dienststelle des Trägers der Personalhoheit.

3

Der Personalrat der Einrichtung ist insoweit gleichzeitig Personalrat dieser Dienststelle.

(2)
1

Auf Antrag des Gesamtpersonalrats können Bestandteile einer Dienststelle oder mehrerer Dienststellen, mehrere Dienststellen oder Gruppen von Bediensteten von der obersten Dienstbehörde bzw. dem obersten Organ der in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Dienststellen zu Dienststellen im Sinne von Absatz 1 erklärt werden.

2

Bei den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt an die Stelle des Gesamtpersonalrats der zuständige Personalrat, soweit kein Gesamtpersonalrat besteht.

3

Im Falle der Nichteinigung entscheidet die Einigungsstelle.

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BremPersVG

Bremisches Personalvertretungsgesetz

HB Bremen
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