7

§ 7 BremIFG

Antrag und Verfahren

(1)
1

Der Zugang zu amtlichen Informationen wird auf formlosen Antrag gewährt.

2

Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein.

3

Die Behörde kann verlangen, dass die antragstellende Person ihre Identität nachweist.

(2)
1

Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Stelle, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist.

2

Im Falle des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

3

Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6, muss er begründet werden.

4

Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gelten die §§ 17 bis 19 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(3)
1

Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist.

2

Entsprechendes gilt, wenn sich der die antragstellende Person in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt.

(4)
1

Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden.

2

Die Behörde ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen.

(5)

Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen kann sich der die antragstellende Person Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen. § 6 Satz 1 bleibt unberührt.

(6)
1

Die Information ist der antragstellenden Person unter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener Zeitpunkte unverzüglich, spätestens jedoch mit Ablauf der Frist nach Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 zugänglich zu machen.

2

Die Frist beginnt mit Eingang des Antrags bei der Behörde, die über die Informationen verfügt und endet

1.

mit Ablauf eines Monats oder

2.

soweit die Informationen derart umfangreich und komplex sind, dass die in Nummer 1 genannte Frist nicht eingehalten werden kann, mit Ablauf von zwei Monaten.

3

§ 8 bleibt unberührt.

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