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§ 7 NatSchG Bln

Inhalte der Landschaftsplanung

(1)
1

Inhalte der Landschaftsplanung sind abweichend von § 9 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes die Darstellung oder Festsetzung und Begründung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege und der ihrer Verwirklichung dienenden Erfordernisse und Maßnahmen.

2

Die Landschaftsplanung besteht aus dem Landschaftsprogramm und den Landschaftsplänen.

(2)
1

Die Inhalte der Landschaftsplanung sind in der Bauleitplanung zu berücksichtigen.

2

Abweichend von § 9 Absatz 5 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sind nicht nur die Darstellungen der Landschaftsplanung in anderen Planungen und Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen sondern auch deren Festsetzungen zu beachten.

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NatSchG Bln

Berliner Naturschutzgesetz

BE Berlin
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