Den Bewerberinnen und Bewerbern dürfen keine Nachteile entstehen:
aus der Erfüllung von Dienstpflichten nach Artikel 12a des Grundgesetzes und der Übernahme solcher Dienstpflichten und entsprechender Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren,
aus der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes als besonderes staatsbürgerliches Engagement nach dem Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
aus der Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 644) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
aus der Ableistung von Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 13 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
aus der Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 644) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts,
aus der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder einer pflegebedürftigen Person aus dem Kreis der sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren,
(im Folgenden: Dienst).
Die Berücksichtigungsfähigkeit eines Dienstes nach Satz 1 setzt voraus, dass durch eine Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September im Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer abgeleistet sein wird, oder glaubhaft gemacht wird, dass bis zu den genannten Zeitpunkten mindestens sechs Monate Dienst nach Satz 1 Nummer 6 ausgeübt sein werden.
Der von einem nach § 2 Absatz 2 Deutschen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen geleistete Dienst steht einem Dienst nach Satz 1 gleich, wenn er diesem gleichwertig ist.
Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 werden in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang auf Grund eines früheren Zulassungsanspruchs vor der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach den §§ 8, 9, 10 und 11 ausgewählt, wenn sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang zugelassen worden sind oder wenn zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang an der Hochschule keine Zulassungszahlen festgesetzt waren.
Sofern mehr Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 zuzulassen sind, als Plätze zur Verfügung stehen, entscheidet das Los.