7

§ 7 BbgNRG

Anbau an die Nachbarwand

(1)
1

Der Nachbar ist berechtigt, an die Nachbarwand anzubauen.

2

Anbau ist die Mitbenutzung der Wand als Abschlußwand oder zur Unterstützung oder Aussteifung des neuen Bauwerks.

(2)

Setzt der Anbau eine tiefere Gründung der Nachbarwand voraus, so darf die Nachbarwand unterfangen oder der Boden im Bereich der Gründung der Nachbarwand verfestigt werden, wenn

1.

es nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst unumgänglich ist oder nur mit unzumutbar hohen Kosten vermieden werden könnte,

2.

nur geringfügige Beeinträchtigungen des zuerst errichteten Bauwerks zu besorgen sind und

3.

das Bauvorhaben öffentlich-rechtlich zulässig oder zugelassen worden ist.

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BbgNRG

Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

BB Brandenburg
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