Das Bergamt Stralsund ist in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen und in denen bergbaufremde Abfälle zum Zwecke der Wiedernutzbarmachung verwertet werden sollen, zuständig für
die Überwachung der Registerpflichten nach § 49 und § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes jeweils auch in Verbindung mit den §§ 23 bis 25a der Nachweisverordnung,
die Anordnung der Registervorlage und die Anordnung der Mitteilung von Registerangaben nach § 49 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
die Anordnung der Registerpflicht nach § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,
die Zustimmung nach § 24 Absatz 4 Satz 5 der Nachweisverordnung,
die Freistellung von der Registerpflicht, einschließlich der Anordnung anderer geeigneter Nachweise, und die Anordnung der erweiterten Registerpflicht nach § 26 Absatz 1 und 2 der Nachweisverordnung sowie
Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Nummern 1 bis 5, einschließlich des Erlasses von Anordnungen und Maßnahmen nach § 62 Kreislaufwirtschaftsgesetz zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände.