7

§ 7 AGBauGB

Erhebliches Gesamtinteresse Berlins bei Bebauungsplänen

(1)
1

Beeinträchtigt der Entwurf eines Bebauungsplans erhebliche Gesamtinteressen Berlins oder ist im erheblichen Gesamtinteresse Berlins ein Bebauungsplan erforderlich, so kann das zuständige Mitglied des Senats abweichend von dem in § 6 geregelten Verfahren einen Eingriff nach § 23 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 270) in der jeweils geltenden Fassung vornehmen.

2

Der Herstellung des Benehmens mit der für die Bezirksangelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung bedarf es nicht. § 23 Absatz 4 und § 27 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes finden keine Anwendung.

(2)

Ein erhebliches Gesamtinteresse Berlins kann insbesondere vorliegen bei

1.

Anlagen der Ver- und Entsorgung mit gesamtstädtischer Bedeutung,

2.

überbezirklichen Verkehrsplanungen,

3.

übergeordneten Standorten des Gemeinbedarfs,

4.

Vorhaben, die die Belange Berlins als Bundeshauptstadt berühren,

5.

Wohnungsbauvorhaben, die wegen ihrer Größe (ab 200 Wohneinheiten) oder Eigenart von besonderer Bedeutung für den Berliner Wohnungsmarkt sind,

6.

städtebaulichen Entwicklungsbereichen,

7.

Vorhaben, die die Zentrenstruktur des Flächennutzungsplans berühren,

8.

überbezirklichen naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen.

(3)

Das zuständige Mitglied des Senats kann insbesondere das Verfahren der Aufstellung und Festsetzung des Bebauungsplans an sich ziehen, wenn das Bezirksamt eine erteilte Einzelweisung nicht in der dafür gesetzten Frist befolgt oder wenn die Bezirksverordnetenversammlung den Bebauungsplan nicht innerhalb von vier Monaten nach Vorlage des Entwurfs beschließt.

(4)
1

Zieht die zuständige Senatsverwaltung das Verfahren nach Absatz 3 an sich, so tritt die Zustimmung des Abgeordnetenhauses an die Stelle der Beschlussfassung der Bezirksverordnetenversammlung.

2

Die Festsetzung des Bebauungsplans als Rechtsverordnung sowie etwa notwendige sonst dem Bezirksamt obliegende vorbereitende Schritte obliegen der zuständigen Senatsverwaltung.

(5)

In den Fällen des Absatzes 4 gilt für die Festsetzung des Bebauungsplans § 6 Absatz 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und Mängel der Abwägung bei der zuständigen Senatsverwaltung geltend zu machen sind.

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AGBauGB

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