Soweit ein Vorverfahren nach § 6 durchzuführen ist, ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder dessen Vornahme abgelehnt hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig.
Satz 1 gilt nicht für den Fall des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a); § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung findet Anwendung.
Unberührt bleiben Vorschriften, nach denen im Vorverfahren ein Ausschuss oder ein Beirat entscheidet.
Überschrift und § 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Bürokratieabbaugesetzes II vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 393), in Kraft getreten am 1. November 2007.