6b

§ 6b VerfSchG-LSA

Mitteilung an Betroffene

(1)
1

Die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel teilt die Verfassungsschutzbehörde nach Beendigung der Maßnahme den Betroffenen mit, soweit dies in diesem Gesetz bestimmt ist.

2

Wurden personenbezogene Daten, die durch die Maßnahme gewonnen wurden, an eine andere Stelle übermittelt, erfolgt eine Mitteilung im Benehmen mit der Stelle, an die die Übermittlung erfolgt ist.

(2)

Die Mitteilung unterbleibt, wenn

1.

überwiegende schutzwürdige Interessen eines anderen Betroffenen entgegenstehen,

2.

die Betroffenheit einer Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unerheblich und anzunehmen ist, dass kein Interesse an einer Mitteilung besteht, oder

3.

die Identität oder der Aufenthaltsort des Betroffenen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln ist.

(3)
1

Die Mitteilung ist zurückzustellen, solange eine Gefährdung zu besorgen ist für

1.

den Zweck der Maßnahme,

2.

ein Verfassungsschutzgut,

3.

Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder

4.

Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist.

2

Die Mitteilung unterbleibt, wenn frühestens fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Mitteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden, eine weitere Verwendung der Daten gegen den Betroffenen ausgeschlossen ist und die Daten gelöscht werden.

3

Über die Dauer einer Zurückstellung nach Satz 1 über ein Jahr nach Beendigung der Maßnahme hinaus und über das Unterbleiben nach Satz 2 wird nach dem Verfahren entschieden, das für die Anordnung der Maßnahme galt.

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VerfSchG-LSA

Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
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