6b

§ 6b HmbKHG

Qualitätssicherung, Patientensicherheit, Qualitätstransparenz

(1)
1

Das Krankenhaus ist verpflichtet, Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität und dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechend zu erbringen.

2

Hierbei sind die Regelungen zur Qualitätssicherung im und auf Grundlage des Fünften Buches Sozialgesetzbuch maßgebend.

(2)
1

Das Krankenhaus hat mindestens eine Qualitätsbeauftragte oder einen Qualitätsbeauftragten zu bestellen.

2

Aufgabe der Qualitätsbeauftragten oder des Qualitätsbeauftragten ist

1.

die Weiterentwicklung der Qualitätssicherung und Patientensicherheit,

2.

die Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die in dem jeweiligen Fachgebiet geltenden Qualitätsstandards und

3.

die Unterstützung der Leitung des Krankenhauses bei der Umsetzung wissenschaftlicher und gesetzlicher Vorgaben.

(3)

Das Krankenhaus ist verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, dass bei der Qualitätssicherung nach § 137 Absatz 1 in Verbindung mit § 135a SGB V das Ergebnis für einen Qualitätsindikator nach Abschluss des Stellungnahmeverfahrens gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung in der Fassung vom 19. Juli 2018 (BAnz. AT 18.12.2018 B3), zuletzt geändert am 21. Dezember 2023 (BAnz. AT 14.02.2024 B9, BAnz. AT 27.02.2024 B4, BAnz. AT 11.03.2024 B4), auffällig geblieben ist.

(4)

Die vorstehenden Bestimmungen gelten abweichend von § 2 nur für Krankenhäuser, die im Sinne des § 108 SGB V zur Krankenhausbehandlung zugelassen sind.

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HmbKHG

Hamburgisches Krankenhausgesetz

HH Hamburg
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