6b

§ 6b HmbHG

Gebühren und Entgelte

(1)

Studiengebühren werden mit Ausnahme von Absatz 2 nicht erhoben.

(2)
1

Die Hochschulen erheben für Studienangebote in der Weiterbildung nach § 57 auf Grund von Satzungen grundsätzlich kostendeckende Gebühren.

2

Sie können für Studiengänge nach § 71a und für Masterstudiengänge, die im Rahmen internationaler Kooperationsprogramme durchgeführt werden, auf Grund von Satzungen Gebühren nach Satz 1 erheben.

(3)
1

Die Hochschulen können für besondere Leistungen im Rahmen der Hochschulzulassung aufgrund von Satzungen Gebühren erheben.

2

Hierzu zählen insbesondere Studieneingangstests und Aufnahmeprüfungen nach § 37 Absätze 3 und 4 (künstlerische Studiengänge).

3

In den Satzungen nach Satz 1 sind Härtefallklauseln, insbesondere aus sozialen Gründen, vorzusehen.

(4)

Die Hochschulen können auch in anderen als in den in Absatz 2 genannten Fällen auf Grund von Satzungen Gebühren oder Entgelte für besondere Leistungen und die Benutzung ihrer Einrichtungen erheben.

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HmbHG

Hamburgisches Hochschulgesetz

HH Hamburg
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