Die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel ist unzulässig, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass durch sie allein Informationen gewonnen würden
aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder
bei einem Geistlichen, Verteidiger, Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand oder einem der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Strafprozessordnung genannten Berufsgeheimnisträger oder einer diesen nach § 53a Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung gleichstehenden Person, über die der Berufsgeheimnisträger das Zeugnis verweigern dürfte.
Treten die Voraussetzungen des Satzes 1 während der Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel ein, ist die Maßnahme zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung von Leib und Leben oder Enttarnung eingesetzter Personen möglich ist und solange die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.
Bestehen Zweifel, ob oder wie lange die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, darf ausschließlich eine automatische Aufzeichnung durchgeführt werden.
Soweit bei der Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel Informationen im Sinne von Satz 1 gewonnen wurden, sind diese vor einer Verwertung unverzüglich zu löschen und zu vernichten.
In Zweifelsfällen ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Anwendung des nachrichtendienstlichen Mittels einzuholen.
Eine Fortsetzung der Maßnahme in Fällen des Satzes 2 sowie die Löschung und Vernichtung der Informationen nach Satz 4 sind aktenkundig zu machen.
Erfolgen Maßnahmen bei einem anderen als der in § 53 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung genannten Berufsgeheimnisträger oder einer diesen nach § 53a Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung gleichstehenden Person nicht zur Aufklärung von deren eigenen Bestrebungen oder Tätigkeiten, sind im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung besonders zu berücksichtigen
das öffentliche Interesse an den von dem Berufsgeheimnisträger wahrgenommenen Aufgaben und
das Interesse an der Geheimhaltung der diesem anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen.
Soweit hiernach geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken.