695

§ 695 ZPO

Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften

1

Das Gericht hat den Antragsteller von dem Widerspruch und dem Zeitpunkt seiner Erhebung in Kenntnis zu setzen.

2

Gleichzeitig belehrt es ihn über die Folgen des § 697 Absatz 2 Satz 2.

3

Wird das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet, so soll der Antragsgegner die erforderliche Zahl von Abschriften mit dem Widerspruch einreichen.

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ZPO

Zivilprozessordnung

DE Bund
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