69

§ 69 ZAG

Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz

§ 24 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 ist erstmals für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ZAG

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz

DE Bund
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