69

§ 69 PolG

Gebrauch von Explosivmitteln

(1)

Explosivmittel dürfen gegen Personen nur in den Fällen des § 68 Absatz 1 Nummern 1 und 4 angewendet werden, wenn der vorherige Gebrauch anderer Waffen erfolglos geblieben ist oder offensichtlich keinen Erfolg verspricht.

(2)

Explosivmittel dürfen nicht gegen eine Menschenmenge gebraucht werden.

(3)
1

Der Gebrauch von Explosivmitteln gegen Personen bedarf der Anordnung durch die Leitung eines regionalen Polizeipräsidiums, des Polizeipräsidiums Einsatz oder des Landeskriminalamts.

2

Diese können die Anordnungsbefugnis auf besonders beauftragte Beamte des höheren Dienstes übertragen.

(4)

Im Übrigen gelten für den Gebrauch von Explosivmitteln § 67 Absätze 1 und 2 Satz 1 sowie § 68 Absätze 2 und 4 entsprechend.

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PolG

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