69

§ 69 MStV

Finanzierung

1

Private Veranstalter können ihre Rundfunkprogramme durch Einnahmen aus Werbung, durch sonstige Einnahmen, insbesondere durch Entgelte der Teilnehmer (Abonnements oder Einzelentgelte), sowie aus eigenen Mitteln finanzieren.

2

Eine Finanzierung privater Veranstalter aus dem Rundfunkbeitrag ist unzulässig. § 112 bleibt unberührt.

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