69

§ 69 LBO

Bauantrag und Bauvorlagen

(1)

Der Bauantrag ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

(2)
1

Dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen), einschließlich der bautechnischen Nachweise, beizufügen, auch soweit Anforderungen in den Verfahren nach den §§ 64 und 65 nicht geprüft werden.

2

Es kann zugelassen werden, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden.

3

Auf Antrag kann die Baugenehmigung auch unter der Bedingung erteilt werden, dass bautechnische Nachweise nachgereicht werden und mit der Bauausführung erst soweit erforderlich nach erfolgter bauaufsichtlicher Prüfung der nachgereichten Nachweise oder nach Vorlage von Bescheinigungen von Prüfsachverständigen gemäß § 67 Abs. 4 begonnen werden darf.

(3)
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LBO

Landesbauordnung

SL Saarland
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.