Der Bauantrag ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Es kann zugelassen werden, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden.
Auf Antrag kann die Baugenehmigung auch unter der Bedingung erteilt werden, dass bautechnische Nachweise nachgereicht werden und mit der Bauausführung erst soweit erforderlich nach erfolgter bauaufsichtlicher Prüfung der nachgereichten Nachweise oder nach Vorlage von Bescheinigungen von Prüfsachverständigen gemäß § 67 Abs. 4 begonnen werden darf.
§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 25 Absatz 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.