Mit der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in eine öffentliche Schule wird ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis begründet.
Die Schülerinnen und Schüler haben Anspruch auf Unterricht nach Maßgabe der Stundentafeln im Rahmen der personellen, sächlichen und fachspezifischen Möglichkeiten der Schule.
Ihnen stehen Ferien in pädagogisch sinnvollen Abständen zu.
Beginn und Ende des Unterrichts im Schuljahr und die Aufteilung der Gesamtdauer der Ferien in einzelne zusammenhängende Abschnitte legt das Kultusministerium fest.
Satz 1 und 2 gelten auch für Ersatzschulen.
Aus besonderen Gründen können Schülerinnen und Schüler vom Unterricht beurlaubt werden.
Nähere Regelungen über Beurlaubungen erfolgen durch Rechtsverordnung.
Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und den pflichtmäßigen Schulveranstaltungen sowie an den gewählten Ganztagsangeboten teilzunehmen, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen.
Sie haben die Weisungen der Lehrkräfte und des Personals, das Betreuungsangebote oder ganztägige Angebote durchführt, zu befolgen, die dazu bestimmt sind, das Bildungs- und Erziehungsziel der Schule zu erreichen und die Ordnung in der Schule aufrechtzuerhalten.
Sie dürfen die Kommunikation im Unterricht mit den Lehrkräften und untereinander weder durch ihr Verhalten noch durch ihre Kleidung erschweren oder behindern, sofern nicht besondere Unfallverhütungsvorschriften, gesundheitliche oder epidemiologische Gründe Ausnahmen erfordern.
Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern sind neben diesen auch die Eltern für die Einhaltung der Pflichten nach Satz 1 bis 3 verantwortlich; die Pflichten der Ausbildenden und Arbeitgeber bei Berufsschülerinnen und -schülern bleiben unberührt.
Neben den Pflichten nach Abs. 4 besteht die Pflicht zur Teilnahme an Tests, Befragungen oder Erhebungen, wenn diese für Untersuchungen zur Evaluation nach § 98 und § 127b Abs. 2 Satz 3 geeignet und erforderlich sind.
Die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern sind über die wesentlichen Ergebnisse der Evaluation zu informieren.
Die Pflichten aus Abs. 4 erstrecken sich auch auf Unterricht, der in räumlicher Trennung von Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern stattfindet, wenn zum Schutz von Leben und Gesundheit eine Schulschließung, der Ausschluss einzelner Klassen oder Kurse oder der Ausschluss einzelner Personen angeordnet oder genehmigt wurde oder aufgrund außergewöhnlicher witterungsbedingter Ereignisse der Präsenzunterricht ausfällt (Distanzunterricht).
Zum Schutz der Kinder und Jugendlichen ist die Verwendung von mobilen digitalen Endgeräten für Schülerinnen und Schüler im Schulgebäude und auf dem Schulgelände grundsätzlich unzulässig.
Die Verwendung ist abweichend von Satz 1 zulässig
in allen Jahrgangsstufen im Unterricht, bei sonstigen Schulveranstaltungen sowie in den gewählten Ganztagsangeboten zu unterrichtlichen oder anderen schulischen Zwecken, die von der Lehrkraft, der Aufsicht führenden Person oder durch Konferenzbeschluss bestimmt sind,
im Schulgebäude und auf dem Schulgelände für Jahrgangsstufen der Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II, soweit dies die Schulordnung einer Schule für definierte Jahrgangsstufen, einzelne Zeiten oder räumliche Bereiche ausnahmsweise gestattet,
in begründeten Einzelfällen, in denen
die Schulleiterin oder der Schulleiter eine regelmäßige Verwendung insbesondere aus medizinischen Gründen oder zur Ermöglichung des barrierefreien Zugangs für Schülerinnen und Schüler mit Behinderung gestattet oder
die Aufsicht führende Person eine einmalige Verwendung außerhalb unterrichtlicher und sonstiger schulischer Zwecke gestattet,
in Notfällen, in denen die Verwendung insbesondere dem Schutz von Leben und Gesundheit dient.
Satz 1 und 2 gilt nicht für die Schulen für Erwachsene.
Die Verwendung von mobilen digitalen Endgeräten ist in den Schulen für Erwachsene zulässig, soweit die Schulordnung die Verwendung außerhalb unterrichtlicher oder anderer schulischer Zwecke nicht untersagt.
Bei unzulässiger Verwendung kann das mobile digitale Endgerät vorübergehend einbehalten werden.
Eine Rückgabe an die Schülerinnen und Schüler soll am Ende des Unterrichtstags erfolgen.
Bestimmungen über Leistungsnachweise und die Durchführung von Abschlussprüfungen bleiben unberührt.
Das Schulverhältnis endet mit dem Tag der Ausgabe des Abschlusszeugnisses nach § 74 Abs. 3 oder des Abgangszeugnisses nach § 74 Abs. 4.
Wenn keine Schulpflicht mehr besteht, gilt dies entsprechend in den Fällen einer Abmeldung von der besuchten Schule, einer Verweisung von der besuchten Schule nach § 82 Abs. 8 in Verbindung mit § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 oder eines Ausschlusses von der Ausbildung nach § 82b.