69

§ 69 HSOG

Rückgriff gegen Verantwortliche

(1)

Die nach § 68 ausgleichspflichtige Körperschaft kann von den nach den §§ 6 oder 7 Verantwortlichen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie auf Grund des § 64 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 einen Ausgleich gewährt hat.

(2)

Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, so haften sie gesamtschuldnerisch.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HSOG

Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

HE Hessen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.