69

§ 69 HBauO

Behandlung des Bauantrags

(1)
1

Die Bauaufsichtsbehörde hört zum Bauantrag diejenigen Behörden und Stellen,

1.

deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag vorgeschrieben ist,

2.

deren Entscheidung nach § 72 Absatz 1a Satz 1 von der Baugenehmigung eingeschlossen ist oder

3.

ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags nicht beurteilt werden kann.

2

Bedarf die Erteilung der Baugenehmigung der Zustimmung oder des Einvernehmens einer anderen Behörde oder Stelle, so gilt diese als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens verweigert wird; sofern die für die fachliche Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu vervollständigen sind, beginnt die Frist mit dem Vorliegen der vervollständigten Unterlagen.

3

Stellungnahmen bleiben unberücksichtigt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung zur Stellungnahme bei der Bauaufsichtsbehörde eingehen, es sei denn, die verspätete Stellungnahme ist für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über den Bauantrag von Bedeutung.

(2)
1

Ist der Bauantrag unvollständig oder weist er sonstige Mängel auf, fordert die Bauaufsichtsbehörde die Bauherrin bzw. den Bauherrn zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf.

2

Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen.

3

Ist der Bauantrag so unvollständig, dass er nicht bearbeitet werden kann oder weist er sonstige erhebliche Mängel auf, die dazu führen, dass eine Prüfung nicht möglich ist, kann die Bauaufsichtsbehörde ihn zurückweisen.

(3)

Eine Besprechung der Bauaufsichtsbehörde mit den Behörden und Stellen nach Absatz 1 soll durchgeführt werden, soweit dies der beschleunigten Abwicklung des Verfahrens dient.

(4)
1

Die Bauaufsichtsbehörde führt das Genehmigungsverfahren.

2

Sie wirkt auf einen zügigen sowie für alle Beteiligten transparenten und verlässlichen Ablauf des Verfahrens hin.

3

Sie trifft sämtliche Entscheidungen nach § 72 Absatz 1a in eigener Verantwortung.

(5)
1

Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 fällt, gelten ergänzend die Bestimmungen nach den Sätzen 2 bis 6.

2

Auf Antrag der Bauherrin bzw. des Bauherrn werden die erforderlichen Zulassungsverfahren über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt.

3

Die einheitliche Stelle stellt ein Verfahrenshandbuch für Bauherrinnen und Bauherrn bereit, das alle erforderlichen Informationen im Sinne des 16 Richtlinie 2018/2001</gco-l-u>">Artikels 16 Absatz 3 Satz 1 der <gco-l-u>Richtlinie (EU) 2018/2001</gco-l-u> enthält, und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich.

4

Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein.

5

In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Anlagen sie zuständig ist und welche anderen einheitlichen Stellen in Hamburg für Anlagen im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 zuständig sind.

6

Nach Eingang der vollständigen Unterlagen stellt die Bauaufsichtsbehörde der Bauherrin bzw. dem Bauherrn einen Zeitplan für das weitere Verfahren zur Verfügung.

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HH Hamburg
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