69

§ 69 BbgKVerf

Erlass der Haushaltssatzung

(1)

Die Kämmerin oder der Kämmerer stellt den Entwurf der Haushaltssatzung auf und legt ihn der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten zur Feststellung vor.

(2)
1

Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte leitet den festgestellten Entwurf der Haushaltssatzung der Gemeindevertretung zu.

2

Soweit die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte von dem vorgelegten Entwurf abweicht, ist der Gemeindevertretung eine Stellungnahme der Kämmerin oder des Kämmerers mit vorzulegen.

3

Die Stellungnahme darf sich nur auf die Einhaltung der Haushaltsgrundsätze und der sonstigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen beziehen.

(3)
1

Auf Verlangen eines Fünftels der gesetzlichen Anzahl der Gemeindevertreterinnen und ‑vertreter oder auf Verlangen einer Fraktion kann die Kämmerin oder der Kämmerer in der Beratung die abweichende Auffassung darlegen.

2

Die Darlegung darf sich nur auf die Einhaltung der Haushaltsgrundsätze und der sonstigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen beziehen.

(4)
1

Die von der Gemeindevertretung beschlossene Haushaltssatzung ist der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.

2

Die Haushaltssatzung soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorgelegt werden.

(5)
1

Die Haushaltssatzung ist öffentlich bekannt zu machen.

2

Auf die Bekanntmachung der Bestandteile der Haushaltssatzung kann verzichtet werden.

3

In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Einsicht in die Haushaltssatzung genommen werden kann.

4

Enthält die Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Teile, darf sie erst nach Erteilung der Genehmigung öffentlich bekannt gemacht werden.

(6)
1

Die Kommunalaufsichtsbehörde hat beginnend mit der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2028 die Genehmigung gemäß § 68 Absatz 4, § 75 Absatz 4 und § 76 Absatz 2 bis zur Beschlussfassung der Gemeindevertretung über den Jahresabschluss für das vorvorvergangene Haushaltsjahr sowie der Aufstellung des Jahresabschlusses für das vorvergangene Haushaltsjahr zurückzustellen.

2

Der aufgestellte Entwurf des Jahresabschlusses für das vorvergangene Haushaltsjahr ist dem Rechnungsprüfungsamt sowie der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.

3

Enthält die Haushaltssatzung keine genehmigungspflichtigen Teile, darf sie abweichend von Absatz 5 erst öffentlich bekannt gemacht werden, wenn die Voraussetzungen gemäß den Sätzen 1 und 2 erfüllt sind.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BbgKVerf

Brandenburgische Kommunalverfassung

BB Brandenburg
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.