69

§ 69 BauGB

Bekanntmachung des Umlegungsplans, Einsichtnahme

(1)
1

Die Umlegungsstelle hat den Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Absatz 1) in der Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen.

2

In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass der Umlegungsplan an einer zu benennenden Stelle nach Absatz 2 eingesehen werden kann und auszugsweise nach § 70 Absatz 1 Satz 1 zugestellt wird.

(2)

Den Umlegungsplan kann jeder einsehen, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

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